ErwGr. 4

REG_2019_289 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Die Vorschriften über staatliche Beihilfen gelten jedoch für Maßnahmen zur Förderung der ländlichen Entwicklung, die nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 42 AEUV fallen, und zwar sowohl für den aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) kofinanzierten Anteil als auch für die zusätzliche nationale Finanzierung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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