ErwGr. 13

REG_2019_319 · zur Änderung von Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission im Hinblick auf die Angaben zu Transmissiblen Spongiformen Enzephalopathien in Bescheinigungen für die Einfuhr in die Union

Für Einfuhren von verarbeitetem tierischem Protein gemäß der Musterbescheinigung in Anhang XV Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird verlangt, dass verarbeitetes tierisches Protein, das aus Drittländern eingeführt wird, kein Blut von Wiederkäuern enthalten darf. Die neue TSE-Erklärung in Ziffer II.7 dieser Musterbescheinigung in der mit der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung sieht jedoch angemessene Garantien vor, um das TSE-Risiko in solchen Produkten zu mindern. Die Worte „außer Wiederkäuern“ bzw. „von anderen Tieren als Wiederkäuern“ sollten daher in allen Musterbescheinigungen in Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, die mit der vorliegenden Verordnung geändert werden sollen, gestrichen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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