ErwGr. 17

REG_2019_343 · mit Ausnahmen von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel zwecks Verwendung bestimmter allgemeiner Bezeichnungen

Eine Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sollte daher für die Verwendung der allgemeinen Bezeichnungen „Hustenbonbon“ und „Brust-Caramellen“ in Deutschland und Österreich, „Halsbonbon“, „Hustenmischung“ und „Hustenperle“ in Deutschland, „Hustenstopper“ und „Hustenzuckerl“ in Österreich, „keelpastille“ und „hoestbonbon“ in den Niederlanden, „rebuçados para a tosse“ in Portugal und „cough drops“ im Vereinigten Königreich gewährt werden, wenn sie im entsprechenden Mitgliedstaat für Süßigkeiten auf der Basis von Zuckerarten oder die zuckerfreien und kalorienreduzierten Varianten auf Basis von Süßungsmitteln (Polyole und/oder andere Süßungsmittel) verwendet werden, die Extrakte von Kräutern, Früchten oder anderen Pflanzensubstanzen, Honig oder Malz enthalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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