ErwGr. 15

REG_2019_343 · mit Ausnahmen von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel zwecks Verwendung bestimmter allgemeiner Bezeichnungen

Allerdings wurde nachgewiesen, dass die Begriffe traditionell in Deutschland und Österreich („Hustenbonbon“, „Brust-Caramellen“), in Deutschland („Halsbonbon“, „Hustenmischung“, „Hustenperle“), in Österreich („Hustenstopper“, „Hustenzuckerl“), in den Niederlanden („keelpastille“, „hoestbonbon“), in Portugal („rebuçados para a tosse“) und im Vereinigten Königreich („cough drops“) im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der genannten Verordnung als allgemeine Bezeichnungen für eine Kategorie von Süßigkeiten auf der Basis von Zuckerarten oder in zuckerfreien oder kalorienreduzierten Varianten auf der Basis von Süßungsmitteln (Polyole und/oder andere Süßungsmittel) verwendet werden, die Extrakte von Kräutern, Früchten oder anderen Pflanzensubstanzen (z. B. Menthol), Honig oder Malz enthalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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