ErwGr. 13

REG_2019_343 · mit Ausnahmen von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel zwecks Verwendung bestimmter allgemeiner Bezeichnungen

Die zuständigen Behörden Österreichs und Deutschlands leiteten die Anträge allen anderen Mitgliedstaaten zu. Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gaben bei der Kommission ihre Stellungnahmen zu den Anträgen ab.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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