ErwGr. 12

REG_2019_343 · mit Ausnahmen von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel zwecks Verwendung bestimmter allgemeiner Bezeichnungen

Am 18. November 2015 leitete die zuständige deutsche Behörde der Kommission drei Anträge der SOLDAN Holding + Bonbonspezialitäten GmbH, der Josef Mack GmbH & Co. KG und des Bundesverbands der Deutschen Süßwarenindustrie — vorgelegt gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 — dahingehend zu, dass die Begriffe „Hustenbonbon“, „hoestbonbon“, „rebuçados para a tosse“ und „cough drops“ in Deutschland und Österreich („Hustenbonbon“), den Niederlanden („hoestbonbon“), in Portugal („rebuçados para a tosse“) bzw. im Vereinigten Königreich („cough drops“) als allgemeine Bezeichnung verwendet werden sollen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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