ErwGr. 30

REG_2019_343 · mit Ausnahmen von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel zwecks Verwendung bestimmter allgemeiner Bezeichnungen

Am 30. September 2015 leitete die zuständige rumänische Behörde der Kommission einen Antrag des rumänischen Softdrinkverbands — vorgelegt gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 — dahingehend zu, dass der (englische) Begriff „tonic“, der als Teil der beschreibenden Bezeichnung eines Getränks in Form von Tonic, „Indian tonic water“ oder chininhaltigem Tonic verwendet wird und in den beschreibenden Bezeichnungen hierfür durch „tónico“, „tonică“ bzw. „tonica“ (im Rumänischen) ersetzt wird, als allgemeine Bezeichnung in Rumänien verwendet werden soll.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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