ErwGr. 33

REG_2019_343 · mit Ausnahmen von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel zwecks Verwendung bestimmter allgemeiner Bezeichnungen

Die zuständigen Behörden Deutschlands und Österreichs sind der Meinung, der Begriff „tonic“ als Teil von „tonic water“, „Indian tonic water“ oder „chininhaltiges Tonic“ sei Teil einer verkehrsüblichen Bezeichnung des Getränks und falle damit nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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