ErwGr. 36

REG_2019_343 · mit Ausnahmen von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel zwecks Verwendung bestimmter allgemeiner Bezeichnungen

Der Begriff „tonic“ und die gleichwertigen linguistischen Formen — „tonik“, „tónico“, „tónica“ und „tonică“ — fallen bei Verwendung als Teil der beschreibenden Bezeichnung eines Getränks in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, da sie darauf hindeuten können, dass ein Zusammenhang zwischen den so bezeichneten Lebensmitteln einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Allerdings wurde nachgewiesen, dass diese Begriffe traditionell im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der genannten Verordnung als allgemeine Bezeichnungen für eine Kategorie von Getränken — nichtalkoholische kohlensäurehaltige Getränke mit dem Bitterstoff Chinin in Form der Aromen FL 14.011, FL 14.152 oder 14.155 gemäß der Unionsliste der Aromen aus der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln — verwendet wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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