ErwGr. 38

REG_2019_343 · mit Ausnahmen von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel zwecks Verwendung bestimmter allgemeiner Bezeichnungen

Eine Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sollte daher für die Verwendung der allgemeinen (englischen) Bezeichnung „tonic“ gelten, wenn sie als Teil der beschreibenden Bezeichnung eines nichtalkoholischen kohlensäurehaltigen Getränks mit dem Bitterstoff Chinin in Form der Aromen FL 14.011, FL 14.152 oder 14.155 gemäß der Unionsliste der Aromen aus der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 verwendet wird. Der (englische) Begriff „tonic“ kann in der beschreibenden Bezeichnung durch „тоник“ (im Bulgarischen), „tonik“ (im Tschechischen und Slowakischen), „tónica“ (im Spanischen und Portugiesischen), „tonica“ (im Italienischen) oder „tonică“ (im Rumänischen) ersetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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