ErwGr. 4

REG_2019_343 · mit Ausnahmen von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel zwecks Verwendung bestimmter allgemeiner Bezeichnungen

Gemäß Verordnung (EU) Nr. 907/2013 der Kommission zur Festlegung von Regeln für Anträge auf Verwendung allgemeiner Bezeichnungen (2) sollte ein gültiger Antrag an die Kommission und alle Mitgliedstaaten weitergeleitet werden; die vom Antrag betroffenen Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Stellungnahmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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