ErwGr. 5

REG_2019_343 · mit Ausnahmen von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel zwecks Verwendung bestimmter allgemeiner Bezeichnungen

Nach Eingang eines gültigen Antrags und der Stellungnahmen der betroffenen Mitgliedstaaten kann die Kommission das Verfahren zur Genehmigung der allgemeinen Bezeichnung gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in die Wege leiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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