ErwGr. 8

REG_2019_36 · zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich des Stoffs N-(2-Methylcyclohexyl)-2,3,4,5,6-pentafluorbenzamid

Mit der in der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 festgelegten Unionsliste soll nur die Verwendung derjenigen Aromastoffe geregelt werden, die Lebensmitteln zugesetzt werden, um ihnen einen besonderen Geruch und/oder Geschmack zu verleihen oder diese(n) zu verändern. Der Stoff FL-Nr. 16.119 könnte Lebensmitteln auch zu anderen Zwecken als zur Aromatisierung zugesetzt werden; solche Verwendungen unterliegen allerdings weiterhin anderen Unionsvorschriften. Mit dieser Verordnung werden ausschließlich die Bedingungen für die Verwendung von FL-Nr. 16.119 als Aromastoff festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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