ErwGr. 7

REG_2019_36 · zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich des Stoffs N-(2-Methylcyclohexyl)-2,3,4,5,6-pentafluorbenzamid

Am 1. Februar 2017 schloss die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) die Bewertung der Sicherheit des Stoffs [FL-Nr. 16.119] bei Verwendung als Aromastoff (4) ab und zog den Schluss, dass diese Verwendung angesichts der geschätzten Aufnahmemengen keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken gibt. Die Behörde wies ferner darauf hin, dass dieser Stoff zur Verwendung als Stoff mit aromaverändernden Eigenschaften bestimmt ist. Daher sollten die Bedingungen für die Verwendung dieses Stoffs diesen Umstand widerspiegeln. Auf dieser Grundlage sollten Beschränkungen für die Verwendung bei bestimmten Lebensmitteln in bestimmten Lebensmittelkategorien vorgesehen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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