ErwGr. 24

REG_2019_452 · zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union

Auf Aufforderung eines Mitgliedstaats, in dem eine ausländische Direktinvestition geplant ist oder abgeschlossen wurde, sollte der betreffende ausländische Investor oder das betreffende Unternehmen die angeforderten Informationen zur Verfügung stellen. Ist ein Mitgliedstaat unter außergewöhnlichen Umständen trotz bestmöglicher Anstrengungen nicht in der Lage, diese Informationen einzuholen, so sollte er das den betroffenen Mitgliedstaaten oder der Kommission umgehend mitteilen. In diesem Fall sollte die Möglichkeit bestehen, etwaige Kommentare eines anderen Mitgliedstaats oder eine etwaige Stellungnahme der Kommission im Rahmen des Kooperationsmechanismus auf der Grundlage der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen abzugeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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