ErwGr. 36

REG_2019_452 · zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union

Stellt eine ausländische Direktinvestition einen Zusammenschluss dar, der in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (13) fällt, so sollte die vorliegende Verordnung unbeschadet der Anwendung des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 angewandt werden. Die vorliegende Verordnung und Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 sollten einheitlich angewandt werden. Soweit sich der jeweilige Anwendungsbereich dieser beiden Verordnungen überschneidet, sollten die in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Gründe für die Überprüfung und der Begriff der berechtigten Interessen im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 einheitlich ausgelegt werden, ohne die Bewertung der Vereinbarkeit der nationalen Maßnahmen, die dem Schutz dieser Interessen dienen, mit den allgemeinen Grundsätzen und den sonstigen Bestimmungen des Unionsrechts zu beeinträchtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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