Art. 11 – Freizeitfischerei

REG_2019_472 · zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates

(1)Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Freizeitfischerei erhebliche Auswirkungen auf die fischereiliche Sterblichkeit eines in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestands hat, kann der Rat nichtdiskriminierende Obergrenzen für Freizeitfischer festlegen.
(2)Bei der Festlegung der in Absatz 1 genannten Obergrenzen stützt sich der Rat auf transparente und objektive Kriterien, die unter anderem ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur sind. Die herangezogenen Kriterien können sich insbesondere auf die Auswirkungen der Freizeitfischerei auf die Umwelt, auf die gesellschaftliche Relevanz dieser Aktivität und auf ihren Beitrag zur Wirtschaft in den Küstengebieten beziehen.
(3)Gegebenenfalls erlassen die Mitgliedstaaten die Bestimmungen, die notwendig und verhältnismäßig sind, um die Kontrolle und Erhebung von Daten für eine verlässliche Schätzung der tatsächlichen Fangmengen der Freizeitfischerei zu ermöglichen.
(1)In Bezug auf alle Bestände der Arten in der Nordsee, für die eine Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch eine Präzisierung dieser Pflicht gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu ergänzen.
(2)Die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt nicht für die Freizeitfischerei, auch dann nicht, wenn der Rat gemäß Artikel 10 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung Obergrenzen für die Freizeitfischerei festlegt.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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