Art. 14 – Fangerlaubnisse und Kapazitätsobergrenzen

REG_2019_472 · zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates

(1)Für jedes der in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten ICES-Gebiete stellt jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Fangerlaubnisse für die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge aus, die in diesem Gebiet Fischfang betreiben. In diesen Fangerlaubnissen können die Mitgliedstaaten auch die Gesamtkapazität dieser Schiffe begrenzen, die ein bestimmtes Fanggerät einsetzen.
(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 dieser Verordnung und gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen, sodass die vorliegende Verordnung bezüglich der Beschränkungen der Gesamtkapazität der Flotten der betreffenden Mitgliedstaaten ergänzt werden kann und so die in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung festgelegten Ziele besser erreichen zu können.
(3)Jeder Mitgliedstaat erstellt und führt ein Verzeichnis der Schiffe, die im Besitz der Fangerlaubnis gemäß Absatz 1 sind, und macht es der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf seiner offiziellen Website zugänglich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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