Art. 15 – Grundsätze und Ziele der Bewirtschaftung von Beständen von gemeinsamem Interesse von Union und Drittländern

REG_2019_472 · zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates

(1)Werden Bestände von gemeinsamem Interesse auch von Drittländern genutzt, so tritt die Union mit diesen Drittländern in Kontakt, um sicherzustellen, dass die betreffenden Bestände im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, insbesondere mit Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung, sowie im Einklang mit der vorliegenden Verordnung nachhaltig bewirtschaftet werden. Wird keine formelle Einigung erzielt, so bemüht sich die Union in jeder Weise darum, gemeinsame Vereinbarungen für die Befischung dieser Bestände zu erzielen, damit die nachhaltige Bewirtschaftung ermöglicht wird und dadurch gleiche Ausgangsbedingungen für die Betreiber in der Union gefördert werden können.
(2)Im Rahmen der gemeinsamen Bewirtschaftung von Beständen mit Drittländern kann die Union gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Fangmöglichkeiten mit Drittländern tauschen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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