Art. 12 – Meldung von Kontroll- und Inspektionsmitteln

REG_2019_473 · über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur

(1)Jeder Mitgliedstaat teilt der Agentur jährlich vor dem 15. Oktober mit, welche Kontroll- und Inspektionsmittel ihm im folgenden Jahr für Kontroll- und Inspektionsaufgaben zur Verfügung stehen.
(2)Spätestens einen Monat, nachdem den Mitgliedstaaten der Beschluss über die Aufstellung eines internationalen Kontroll- und Inspektionsprogramms oder eines spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms mitgeteilt worden ist, teilt jeder Mitgliedstaat der Agentur mit, mit welchen Mitteln er das ihn betreffende Kontrollprogramm durchzuführen gedenkt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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