Art. 9 – Erfüllung der Kontroll- und Inspektionsverpflichtungen der Union

REG_2019_473 · über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur

(1)Auf Ersuchen der Kommission koordiniert die Agentur Kontroll- und Inspektionstätigkeiten der Mitgliedstaaten auf der Grundlage internationaler Kontroll- und Inspektionsprogramme durch die Ausarbeitung gemeinsamer Einsatzpläne.
(2)Die Agentur kann die für die Durchführung der gemeinsamen Einsatzpläne gemäß Absatz 1 erforderliche Ausrüstung erwerben, mieten oder chartern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 9 REG_2019_473 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 9 REG_2019_473 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.