Art. 7 – Unterstützung der Kommission und der Mitgliedstaaten

REG_2019_473 · über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur

Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Sicherstellung einer umfassenden einheitlichen und wirksamen Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, unter anderem zur Bekämpfung der IUU-Fischerei, und unterstützt sie in ihren Beziehungen zu Drittländern. Die Agentur übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:
a)Ausarbeitung und Weiterentwicklung eines Grundausbildungsprogramms für die Ausbilder der Fischereiinspektoren der Mitgliedstaaten und Angebot zusätzlicher Kurse und Seminare für diese Vertreter der Behörden und sonstiges an Kontroll- und Inspektionstätigkeiten beteiligtes Personal;
b)Ausarbeitung und Weiterentwicklung eines Grundprogramms für die Ausbildung von Unionsinspektoren vor ihrem ersten Einsatz und regelmäßiges Angebot an aktuellen Kursen und Seminaren für diese Vertreter der Behörden;
c)auf Ersuchen der Mitgliedstaaten die gemeinsame Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Rahmen der Kontroll- und Inspektionstätigkeiten der Mitgliedstaaten sowie die Vorbereitung und Koordinierung der Durchführung gemeinsamer Pilotprojekte durch die Mitgliedstaaten;
d)Ausarbeitung gemeinsamer Verfahren für Kontroll- und Inspektionstätigkeiten unter Beteiligung von zwei oder mehr Mitgliedstaaten;
e)Ausarbeitung von Kriterien für den Austausch von Kontroll- und Inspektionsmitteln zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern und für die Bereitstellung solcher Mittel durch die Mitgliedstaaten;
f)Durchführung von Risikoanalysen anhand von Fang-, Anlande- und Fischereiaufwandsdaten sowie Risikoanalysen von ungemeldeten Anlandungen einschließlich eines Vergleichs der Fang- und Einfuhrdaten mit Ausfuhr- und nationalen Verbrauchsdaten;
g)auf Antrag der Kommission oder von Mitgliedstaaten Entwicklung gemeinsamer Inspektionsmethoden und -verfahren;
h)Unterstützung der Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen bei der Erfüllung ihrer Unionsverpflichtungen und ihrer internationalen Verpflichtungen einschließlich der Bekämpfung der IUU-Fischerei und der Verpflichtungen im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen;
i)Förderung und Koordinierung der Entwicklung von einheitlichen Risikomanagementmethoden im Bereich ihrer Zuständigkeit;
j)Koordinierung und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und gemeinsamer Normen für die Erstellung von Probenahmeplänen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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