Art. 5 – Aufgaben im Bereich der operativen Koordinierung

REG_2019_473 · über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur

(1)Die operative Koordinierung der Agentur erstreckt sich auf die Kontrolle aller Tätigkeiten, die unter die Gemeinsame Fischereipolitik fallen.
(2)Die Agentur erstellt gemeinsame Einsatzpläne für die operative Koordinierung und organisiert die operative Koordinierung der Kontroll- und Inspektionstätigkeiten der Mitgliedstaaten gemäß Kapitel III.
(3)Für eine verstärkte operative Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten kann die Agentur mit den betreffenden Mitgliedstaaten zusammen Einsatzpläne erstellen und ihre Durchführung koordinieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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