Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2019_473 · über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a)„Kontrolle und Inspektion“ Maßnahmen der Mitgliedstaaten — insbesondere gemäß Artikel 5, 11, 71, 91 und 117 und Titel VII der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (11) — zur Überwachung der Fischereitätigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik einschließlich Kontrollen über satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme und Beobachterregelungen;
b)„Kontroll- und Inspektionsmittel“ Kontrollschiffe, -flugzeuge und -fahrzeuge sowie andere materielle Ressourcen und außerdem Inspektoren, Beobachter und andere Personen, die von den Mitgliedstaaten zur Kontrolle und Inspektion eingesetzt werden;
c)„gemeinsamer Einsatzplan“ die operative Planung des Einsatzes verfügbarer Kontroll- und Inspektionsmittel;
d)„internationales Kontroll- und Inspektionsprogramm“ ein Programm, das Ziele, gemeinsame Prioritäten und Verfahren für Kontroll- und Inspektionstätigkeiten festlegt, mit denen die internationalen Kontroll- und Inspektionsverpflichtungen der Union erfüllt werden sollen;
e)„spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm“ ein Programm, das Ziele, gemeinsame Prioritäten und Verfahren für Kontrolltätigkeiten gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festlegt;
f)„Fischerei“ Fangtätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
g)„Unionsinspektoren“ die Inspektoren, die auf der in Artikel 79 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Liste aufgeführt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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