Die Agentur dient folgenden Zwecken:
a)Koordinierung der Kontrollen und Inspektionen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Kontroll- und Überwachungsverpflichtungen der Union;
b)Koordinierung des Einsatzes der in einem gemeinsamen Pool zusammengefassten nationalen Kontroll- und Inspektionsmittel der betreffenden Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung;
c)Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Übermittlung von Angaben zu Fang- sowie Kontroll- und Inspektionstätigkeiten an die Kommission und an Dritte;
d)im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen nach den Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik;
e)Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Kommission bei einer unionsweit harmonisierten Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik;
f)Beitrag zu den Forschungs- und Entwicklungsarbeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission auf dem Gebiet der Kontroll- und Inspektionsmethoden;
g)Beitrag zur Koordinierung der Inspektorenausbildung und des Erfahrungsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten;
h)Koordinierung der Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und ungeregelten („IUU“) Fischerei im Einklang mit den Unionsvorschriften;
i)Unterstützung bei der einheitlichen Durchführung der Kontrollregelung der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere: — Organisation der operativen Koordinierung der Kontrolltätigkeiten der Mitgliedstaaten für die Durchführung von spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogrammen, Kontrollprogrammen in Verbindung mit der IUU-Fischerei und internationalen Kontroll- und Inspektionsprogrammen; — zur Erfüllung der Aufgaben der Agentur gemäß Artikel 19 erforderliche Inspektionen;
j)Zusammenarbeit mit der durch die Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) errichteten Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) errichteten Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, jeweils innerhalb ihres Mandats, um die nationalen Behörden, die Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, wie in Artikel 8 dieser Verordnung dargelegt zu unterstützen, indem sie Dienste, Informationen, Ausrüstung und Ausbildung bereitstellt und Mehrzweckeinsätze koordiniert.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025
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