Art. 16 – Fischereien, die keinem Kontroll- und Inspektionsprogramm unterliegen

REG_2019_473 · über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur

Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können die Unterstützung der Agentur bei der Koordinierung des Einsatzes ihrer Kontroll- und Inspektionsmittel für Fischereien oder Gebiete beantragen, die keinem Kontroll- und Inspektionsprogramm unterliegen. Bei dieser Koordinierung werden die Kontroll- und Inspektionskriterien und -prioritäten eingehalten, die die betroffenen Mitgliedstaaten vereinbart haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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