Art. 17 – Informationsnetz

REG_2019_473 · über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur

(1)Die Kommission, die Agentur und die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten tauschen ihre Informationen über gemeinsame Kontroll- und Inspektionstätigkeiten in Unions- und internationalen Gewässern aus.
(2)Die zuständigen nationalen Stellen treffen unter Beachtung der einschlägigen Unionsvorschriften Vorkehrungen, um die Vertraulichkeit der ihnen in Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels übermittelten Informationen gemäß Artikel 112 und 113 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sicherzustellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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