Art. 20 – Maßnahmen der Agentur

REG_2019_473 · über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur

Die Agentur kann gegebenenfalls
a)Handbücher über harmonisierte Inspektionsstandards herausgeben;
b)Anleitungen zu bewährten Verfahren bei der Überwachung der Gemeinsamen Fischereipolitik einschließlich der Ausbildung von für Kontrollen zuständigen Vertretern der Behörden ausarbeiten und solche Anleitungen regelmäßig aktualisieren;
c)der Kommission die notwendige technische und administrative Unterstützung zur Durchführung ihrer Aufgaben gewähren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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