Art. 47 – Finanzbestimmungen

REG_2019_473 · über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur

Der Verwaltungsrat erlässt nach Zustimmung der Kommission und nach Stellungnahme des Rechnungshofs die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese darf von der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission (17) nur abweichen, wenn die besondere Funktionsweise der Agentur dies ausdrücklich erfordert und die Kommission ihre vorherige Zustimmung erteilt hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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