Art. 45 – Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

REG_2019_473 · über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur

(1)Der Direktor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.
(2)Spätestens zum 1. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 245 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) („die Haushaltsordnung“).
(3)Spätestens zum 31. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen der Agentur und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement wird auch dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.
(4)Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen der Agentur gemäß Artikel 246 der Haushaltsordnung stellt der Direktor in eigener Verantwortung die endgültigen Jahresabschlüsse der Agentur auf und legt sie dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.
(5)Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen der Agentur ab.
(6)Spätestens am 1. Juli des Folgejahres übermittelt der Direktor dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof die endgültigen Jahresabschlüsse zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats.
(7)Die endgültigen Jahresabschlüsse werden veröffentlicht.
(8)Die Agentur führt eine interne Rechnungsprüfungsfunktion ein, die im Einklang mit den einschlägigen internationalen Normen auszuüben ist.
(9)Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Diese Antwort übermittelt er auch dem Verwaltungsrat.
(10)Der Direktor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage hin gemäß Artikel 261 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.
(11)Das Europäische Parlament erteilt dem Direktor der Agentur auf Empfehlung des Rates vor dem 30. April des zweiten Folgejahres die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das betreffende Jahr.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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