Art. 42 – Vertraulichkeit

REG_2019_473 · über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur

(1)Die Mitglieder des Verwaltungsrates, der Direktor und das Personal der Agentur unterliegen, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, den Vertraulichkeitsbestimmungen gemäß Artikel 339 AEUV.
(2)Der Verwaltungsrat legt interne Vorschriften zur praktischen Umsetzung der in Absatz 1 genannten Vertraulichkeitsregelung fest.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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