Art. 41 – Transparenz und Kommunikation

REG_2019_473 · über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur

(1)Für Dokumente im Besitz der Agentur gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
(2)Der Verwaltungsrat erlässt binnen sechs Monaten nach seiner ersten Sitzung die praktischen Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
(3)Die Agentur kann von sich aus die Kommunikation in ihren Aufgabenbereichen übernehmen. Sie stellt insbesondere sicher, dass die Öffentlichkeit und die betroffenen Kreise rasch objektive, zuverlässige und leicht verständliche Informationen über die Arbeit der Agentur erhalten.
(4)Der Verwaltungsrat legt die erforderlichen internen Vorschriften zur Anwendung von Absatz 3 fest.
(5)Entscheidungen der Agentur nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 können nach Maßgabe der in den Artikeln 228 und 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäische Union (AEUV) festgelegten Bedingungen Gegenstand einer Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten oder einer Klage beim Gerichtshof sein.
(6)Die Informationen, die im Rahmen dieser Verordnung von der Kommission und der Agentur gesammelt werden, unterliegen der Verordnung (EU) 2018/1725.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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