Art. 40 – Beirat

REG_2019_473 · über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur

(1)Der Beirat besteht aus Vertretern der in Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgesehenen Beiräte, wobei jeder dieser Beiräte einen Vertreter entsendet. Die Vertreter können durch gleichzeitig ernannte Stellvertreter abgelöst werden.
(2)Die Mitglieder des Beirats dürfen nicht dem Verwaltungsrat angehören. Der Beirat benennt ein Mitglied, das ohne Stimmrecht an den Beratungen des Verwaltungsrates teilnimmt.
(3)Der Beirat berät den Direktor auf dessen Wunsch bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Sinne dieser Verordnung.
(4)Den Vorsitz im Beirat führt der Direktor. Der Beirat tritt auf Einladung des Vorsitzes mindestens einmal im Jahr zusammen.
(5)Die Agentur leistet die logistische Unterstützung, die für die Arbeit des Beirats erforderlich ist, und stellt ein Sekretariat für dessen Sitzungen.
(6)Die Mitglieder des Verwaltungsrates können in den Sitzungen des Beirats anwesend sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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