Art. 37 – Interessenerklärung

REG_2019_473 · über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur

Die Mitglieder des Verwaltungsrates geben eine Interessenerklärung ab, aus der entweder hervorgeht, dass keinerlei Interessen bestehen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten, oder dass unmittelbare oder mittelbare Interessen vorhanden sind, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Diese Erklärungen werden jedes Jahr schriftlich abgegeben; auch bei Auftreten eines Interessenkonflikts in Zusammenhang mit Tagesordnungspunkten sind solche Erklärungen abzugeben. In letzterem Fall darf das betroffene Mitglied nicht an der Abstimmung über die entsprechenden Tagesordnungspunkte teilnehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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