Art. 34 – Vorsitz des Verwaltungsrates

REG_2019_473 · über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur

(1)Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis der Kommissionsvertreter einen Vorsitzenden. Ferner wählt er aus dem Kreis seiner Mitglieder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an dessen Stelle.
(2)Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt drei Jahre und endet in jedem Fall, wenn der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzenden nicht mehr dem Verwaltungsrat angehört. Eine Wiederwahl ist einmal zulässig.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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