Art. 36 – Abstimmungen

REG_2019_473 · über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur

(1)Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit.
(2)Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ist ein Mitglied abwesend, nimmt das stellvertretende Mitglied an der Abstimmung teil.
(3)Die Geschäftsordnung legt die Einzelheiten der Abstimmung fest, vor allem die Bedingungen für die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes sowie gegebenenfalls Beschlussfähigkeitsregeln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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