Art. 43 – Zugang zu Informationen

REG_2019_473 · über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur

(1)Die Kommission hat Zugang zu allen von der Agentur gesammelten Informationen. Die Agentur liefert der Kommission auf deren Ersuchen in der gewünschten Form alle Informationen und eine Bewertung dieser Informationen.
(2)Die Mitgliedstaaten, die von einer bestimmten Maßnahme der Agentur betroffen sind, erhalten unter den Bedingungen, die nach dem Verfahren des Artikels 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt werden können, Zugang zu den von der Agentur im Zusammenhang mit dieser Maßnahme gesammelten Informationen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 43 REG_2019_473 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 43 REG_2019_473 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.