ErwGr. 18

REG_2019_473 · über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur

Insbesondere sollte der Direktor genaue Einsatzpläne erstellen, wobei er die von den Mitgliedstaaten für die Durchführung der einzelnen Kontroll- und Inspektionsprogramme gemeldeten Mittel nutzt und die in dem dem gemeinsamen Einsatzplan zugrunde liegenden spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramm festgelegten Vorschriften und Ziele sowie sonstige einschlägige Vorschriften, z. B. die Vorschriften für Unionsinspektoren, beachtet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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