ErwGr. 19

REG_2019_473 · über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur

Es ist notwendig, dass der Direktor die Zeitplanung so gestaltet, dass den Mitgliedstaaten genügend Zeit zur Verfügung steht, um ausgehend von ihrem operativen Fachwissen ihre Bemerkungen zu übermitteln, ohne dass sie die im Arbeitsprogramm und in dieser Verordnung festgelegten Fristen überschreiten. Dabei muss der Direktor den Interessen der Mitgliedstaaten, die an den von dem jeweiligen Plan betroffenen Fischereien beteiligt sind, Rechnung tragen. Um eine wirksame und rechtzeitige Koordinierung der gemeinsamen Kontroll- und Inspektionstätigkeiten zu gewährleisten, muss ein Verfahren festgelegt werden, nach dem über die Annahme der Pläne entschieden werden kann, wenn eine Einigung zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten nicht möglich ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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