ErwGr. 24

REG_2019_473 · über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur

Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, spezielle Durchführungsbestimmungen für die Annahme und die Billigung gemeinsamer Einsatzpläne festzulegen. Diese Möglichkeit könnte genutzt werden, sobald die Agentur ihre Tätigkeit aufgenommen hat und falls derartige Bestimmungen nach Ansicht des Direktors in das Unionsrecht aufgenommen werden sollten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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