ErwGr. 27

REG_2019_473 · über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur

Der Rechtsstatus und der Aufbau der Agentur sollten dem objektiven Charakter der Zielvorgaben entsprechen und ihr die Ausübung ihrer Funktionen in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Kommission ermöglichen. Deshalb sollte die Agentur rechtlich, finanziell und verwaltungstechnisch autonom sein und gleichzeitig enge Verbindungen mit den Einrichtungen der Union und den Mitgliedstaaten unterhalten. Zu diesem Zweck sollte die Agentur als Einrichtung der Union Rechtspersönlichkeit besitzen und die durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse ausüben können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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