ErwGr. 30

REG_2019_473 · über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur

Da die Agentur Verpflichtungen der Union wahrzunehmen und auf Ersuchen der Kommission mit Drittländern und regionalen Fischereiorganisationen im Hinblick auf die internationalen Verpflichtungen der Union zu kooperieren hat, empfiehlt es sich, dass der Vorsitzende des Verwaltungsrates aus der Reihe der Kommissionsvertreter gewählt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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