ErwGr. 2

REG_2019_474 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

Das Zollgebiet der Union sollte auf die italienische Gemeinde Campione d'Italia, eine italienische Exklave im Hoheitsgebiet der Schweiz, und den zum italienischen Hoheitsgebiet gehörenden Teil des Luganer Sees erweitert werden, da die historischen Gründe für den Ausschluss dieser Gebiete wie ihre Isolation und ihre wirtschaftliche Benachteiligung nicht mehr gegeben sind. Aus denselben Gründen sollten diese Gebiete dem allgemeinen Verbrauchsteuersystem unterworfen werden, vom gemeinsamen Mehrwertsteuersystem jedoch weiter ausgeschlossen bleiben. Um sicherzustellen, dass alle Änderungen ab dem selben Zeitpunkt wirksam werden, sollten die betreffenden Gebiete mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 in das Zollgebiet der Union eingegliedert sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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