ErwGr. 3

REG_2019_474 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

Im Zollkodex sollte dahingehend präzisiert werden, dass der Inhaber einer Entscheidung über eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) diese Entscheidung für eine Dauer von bis zu sechs Monaten nach dem Widerruf der vZTA-Entscheidung verwenden darf, sofern der Widerruf darauf zurückzuführen ist, dass die Entscheidung nicht den Zollvorschriften entspricht oder die Voraussetzungen für den Erlass von vZTA-Entscheidungen nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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