REG_2019_474 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
Damit die Zollbehörden eine ordnungsgemäße Risikoanalyse und angemessene risikogestützte Kontrollen durchführen können, muss gewährleistet sein, dass die Wirtschaftsbeteiligten ihnen Vorabdaten und -informationen über Nicht-Unionswaren in Form einer summarischen Eingangsanmeldung vorlegen. Wurde vor der Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Union keine summarische Eingangsanmeldung abgegeben und auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Abgabe dieser Anmeldung nicht verzichtet, so sollten die Wirtschaftsbeteiligten die normalerweise in der summarischen Eingangsanmeldung enthaltenen Daten und Informationen in ihren Zollanmeldungen oder Anmeldungen zur vorübergehenden Verwahrung vorlegen. Für diese Zwecke sollte die Möglichkeit, statt einer summarischen Eingangsanmeldung eine Zollanmeldung oder eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abzugeben, nur dann gegeben sein, wenn die Zollbehörden, denen die Waren gestellt werden, es zulassen. Müssen die Zollbehörden eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung für ungültig erklären, da die Waren, auf die sich die Anmeldung bezieht, nicht den Zollbehörden gestellt wurden, sollte diese Anmeldung 30 Tage nach der Abgabe der Anmeldung unverzüglich — und nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Abgabe der Anmeldung — für ungültig erklärt werden, da das die Frist ist, innerhalb deren die Waren den Zollbehörden gestellt werden müssen.
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