Art. 3 – Programmbehörden

REG_2019_491 · zur Ermöglichung der Fortsetzung der Programme für die territoriale Zusammenarbeit PEACE IV (Irland-Vereinigtes Königreich) und Vereinigtes Königreich-Irland (Irland-Nordirland-Schottland) vor dem Hintergrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union

Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013
— nimmt die EU-Sonderprogrammstelle (Special EU Programmes Body — SEUPB), bei der die Verwaltungsbehörde und die Bescheinigungsbehörde der Kooperationsprogramme angesiedelt sind, weiterhin ihre Aufgaben wahr;
— fungiert das Finanzministerium Nordirlands weiterhin als Prüfbehörde für die Kooperationsprogramme.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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