ErwGr. 4

REG_2019_491 · zur Ermöglichung der Fortsetzung der Programme für die territoriale Zusammenarbeit PEACE IV (Irland-Vereinigtes Königreich) und Vereinigtes Königreich-Irland (Irland-Nordirland-Schottland) vor dem Hintergrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union

Als Verwaltungsbehörde für die Kooperationsprogramme fungiert die EU-Sonderprogrammstelle (Special EU Programmes Body — SEUPB), die im Rahmen der am 8. März 1999 unterzeichneten Vereinbarung zwischen der Regierung Irlands und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Einrichtung von Durchführungsstellen eingerichtet wurde. Da die Kooperationsprogramme Nordirland betreffen, sollten sie mit den notwendigen ergänzenden Bestimmungen fortgeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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