Art. 2

REG_2019_492 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens drei Jahre nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung Bericht über deren Auswirkungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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