ErwGr. 13

REG_2019_50 · zur Änderung der Anhänge II, III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Chlorantraniliprol, Clomazon, Cyclaniliprol, Fenazaquin, Fenpicoxamid, Fluoxastrobin, Lambda-Cyhalothrin, Mepiquat, Zwiebelöl, Thiacloprid und Valifenalat in oder auf bestimmten Erzeugnissen

In Bezug auf Lambda-Cyhalothrin wurden mit der Verordnung (EU) 2018/960 der Kommission (8) mehrere RHG geändert. Mit der genannten Verordnung wird der RHG für Roggen ab dem 26. Januar 2019 ungeachtet des bestehenden CXL für Roggen auf die Bestimmungsgrenze gesenkt. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte der in der vorliegenden Verordnung festgelegte RHG ab demselben Datum gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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