Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2019_503 · über bestimmte Aspekte der Sicherheit und Konnektivität im Eisenbahnverkehr im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die einschlägigen Begriffsbestimmungen der Richtlinien 2004/49/EG, 2007/59/EG und 2012/34/EU und der auf der Grundlage der genannten Richtlinien erlassenen Durchführungsrechtsakte. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die einschlägigen Begriffsbestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/798 sowie der auf der Grundlage der genannten Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Richtlinie auf die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Genehmigungen und Bescheinigungen anwendbar wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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